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Tragepflicht für Mund-Nasen-Bedeckung
Foto: Ab kommenden Montag erhält jeder Kunde, der den EDEKA Blank Markt in Jemgum besucht, ein kostenloses Visier zum Einkaufen. Das Visier bedeckt die Augen sowie den Mund und Nasenbereich.
Land ändert Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus
Wie bereits am Mittwoch angekündigt wird in Niedersachsen ab kommenden Montag, den 27. April, eine landesweite Pflicht zum Tragen einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung für Fahrgäste im Personenverkehr und Kundinnen und Kunden im Einzelhandel gelten. Die entsprechende Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus hat die Landesregierung am Freitag vorgestellt.
Aus der Verordnung:
(1) Besucherinnen und Besucher von Verkaufsstellen, Einkaufscentern und Einrichtungen nach § 3 Nrn. 6 und 7, mit Ausnahme von Buchst. k, sowie Personen, die als Fahrgast ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs und die hierzu gehörenden Einrichtungen, wie zum Beispiel Haltestellen und Aufenthaltsbereiche am Gleis, nutzen, sind verpflichtet, eine textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Private Personenkraftwagen sowie private und gewerbliche Lastkraftwagen sind keine Verkehrsmittel des Personenverkehrs im Sinne des Satzes 1.
(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Absatzes 1 ist jede textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeignetem Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.
(3) Personen, für die aufgrund von Vorerkrankungen, zum Beispiel schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, wegen des höheren Atemwiderstands das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist, sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen.
(4) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ausgenommen.
Einen umfangreichen Antwortkatalog auf die häufigsten Fragen zur beschlossenen Pflicht zum Tragen einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung in Niedersachsen und vielen weiteren Themen rund um das Corona-Virus finden Sie im Internet unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/187161.html.
Weitere Änderungen der Verordnung umfassen im Wesentlichen:
- Möglichkeit der Öffnung von Friseurbetrieben ab Montag, den 4. Mai
„Frisörinnen und Frisöre dürfen ebenfalls Dienstleistungen unter Beachtung von Hygieneregeln erbringen, wenn ein Abstand zwischen den Kundinnen und Kunden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist, die Frisörin oder der Frisör bei der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und nach jeder Kundin und jedem Kunden eine Händedesinfektion durchführt. Jede Frisörin und jeder Frisör hat den Namen und die Kontaktdaten der Kundin oder des Kunden sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Salons mit deren oder dessen Einverständnis zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann; eine Kundin oder ein Kunde darf nur bedient werden, wenn sie oder er mit der Dokumentation einverstanden ist.“
- Regelungen zum Besuch von engen Angehörigen und LebenspartnerInnen auf den niedersächsischen Inseln
Vom Beförderungsverbot von Personen auf die niedersächsischen Inseln sind zukünftig folgende Personengruppen ausgenommen:
1. Personen, die aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten,
2. Personen, die die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung, einschließlich der Angehörigenpflege, oder die Versorgung der Inselbewohnerinnen und Inselbewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen,
3. die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel,
4. Verwandte ersten Grades einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel, soweit zwingende familiäre Gründe vorliegen, sowie
5. von der Kommune akkreditierte Journalistinnen und Journalisten.
- Regelungen zur schrittweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebs
Vom generellen Verbot des Präsenzunterrichts sind zukünftig ausgenommen:
1. der Präsenzunterricht im 4. Schuljahrgang in Schulen des Primarbereichs mit Ausnahme des Fachs Sport,
2. der Präsenzunterricht des Schuljahrgangs 13 in Schulen des Sekundarbereichs II sowie der Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 9 und 10 des Sekundarbereichs I, die an den Abschlussprüfungen zum Erwerb der Abschlüsse nach den Schuljahrgängen 9 und 10 teilnehmen, jeweils mit Ausnahme des Fachs Sport,
3. der Präsenzunterricht in der Fachstufe 2 der Berufsschule, im Jahrgang 13 des Beruflichen Gymnasiums (nur Prüfungsvorbereitung) und der Klasse 13 der Berufsoberschule (nur Prüfungsvorbereitung), der Abschlussklasse der Fachschule (nur Prüfungsvorbereitung), der Klasse 1 der Pflegeschule für neu beginnende Schülerinnen und Schüler, die unmittelbare Prüfungsvorbereitung und Prüfung in den Schulen für andere als ärztliche Heilberufe sowie in den überbetrieblichen Bildungsstätten der Kammern und der von ihnen mit der Durchführung beauftragten Träger, jeweils mit Ausnahme des Fachs Sport.
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Wahl-O-Mat zur Bundestagswahl 2021
Am 26. September wird ein neuer Bundestag gewählt. Mit dem Wahl-O-Mat können Sie spielerisch herausfinden, was die Parteien wollen. Welche Partei kommt den eigenen politischen Ansichten am nächsten? Bei welchen Themen unterscheiden sich die Parteien voneinander?
Wer nutzt den Wahl-O-Mat? Informieren sich nur junge Menschen mit dem Wahl-O-Mat? Die begleitende Wahl-O-Mat-Forschung beantwortet die Fragen nach der Wahl-O-Mat-Nutzerschaft.
Eine zufällige Auswahl der Wahl-O-Mat erhält nach dem Abschluss des Wahl-O-Mat die Möglichkeit, sich an einer Umfrage zu beteiligen. Die Umfrage wird von der Wahl-O-Mat-Forschung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf unter Prof. Dr. Stefan Marschall erstellt und ausgewertet.
Aus diesen Umfrage-Ergebnisse liegen Informationen über die Zusammensetzung der Wahl-O-Mat-Nutzerschaft vor. Die Daten schwanken zwischen den verschiedenen Wahlen, ergeben aber insgesamt ein übereinstimmendes Bild:
- Die Mehrheit der Wahl-O-Mat-Nutzerinnen und ‑Nutzer ist männlich, Frauen sind nur für 25 bis 45 Prozent der Nutzungen verantwortlich.
- Ein Drittel der Wahl-O-Mat-Nutzer ist unter 30 Jahren alt.
- Ein Viertel der Wahl-O-Mat-Nutzer ist 50 Jahre oder älter.
- Von Hundert Wahl-O-Mat-Nutzern geben zwischen 10 und 20 Nutzer an, nicht politisch interessiert zu sein.
- Drei Viertel aller Wahl-O-Mat-Nutzer besitzen einen Universitäts-/Hochschulabschluss, Abitur oder die Fachhochschulreife
- Zwischen fünf und 15 Prozent der Wahl-O-Mat-Nutzer sind Mitglied einer politischen Partei.
Die genannten Werte sind Rundungen, bei einzelnen Wahlen sind Abweichungen möglich. Insgesamt gilt: Bei Bundestagswahlen oder Wahlen in einwohnerstarken Bundesländern nähert sich die Wahl-O-Mat-Nutzerschaft stärker der allgemeinen Bevölkerung an als bei Wahlen in einwohnerschwachen Bundesländern.
Insgesamt wurde der Wahl-O-Mat vor Wahlen bereits über 85 Millionen Mal genutzt.
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LeserECHO ist ein Franchisesystem, welches sich auf das Zusammenspiel von traditionellen und neuen Medien positioniert hat. Der klassische Verlag wird als Agentur geführt. Über ein Baukastensystem können die Kunden vom LeserECHO-Verlag Marketing-Konzepte und Kampagnen umsetzen und steuern. Wir bringen über unsere eigenen Medien nicht nur die Reichweiten mit, sondern stehen mit unserem Know-how bei der Umsetzung zur Seite.
Unsere Franchisepartner sprich Agentur-Partner profitieren von den vorhandenen Reichweiten, Medien und den langjährigen Erfahrungen. Durch den Zusammenschluss mehrerer Partner konnten die Druckkosten deutlich gesenkt und die stetige technische Weiterentwicklung vorangetrieben werden.
Als Agentur-Partner benötigen Sie keine Büroräume bzw. kein Ladengeschäft. Sie können den Start ohne Personal beginnen. Unterstützt werden Sie über die Franchisezentrale.
Profitieren Sie von unseren Bestandskunden
Der LeserECHO-Verlag arbeitet bundesweit mit zahlreichen Herstellern zusammen, welche Ihre Produkte über das LeserECHO-Netzwerk vermarkten. Dazu erhalten unsere Agentur-Partner komplette Marketing-Kampagnen. Von der fertigen E‑Mail, Prospektmaterial, Versand ( in Zusammenarbeit mit der Deutsche Post AG ) sowie Kundenadressen.
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Fallzahlrückgänge in Krankenhäusern auch in dritter Pandemiewelle
Bild von Silas Camargo Silão auf Pixabay
Weniger Behandlungen von Herzinfarkten, Schlaganfällen und bei planbaren Eingriffen: Auch in der dritten Coronawelle hat es in niedersächsischen Krankenhäusern Fallzahlrückgänge gegeben. Das zeigt eine aktuelle Auswertung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) auf Basis der Daten von stationär behandelten AOK-Versicherten.
Bei der Behandlung von somatischen Fällen im Krankenhaus gingen die Fallzahlen in der dritten Welle insgesamt um 14 Prozent im Vergleich zum Vergleichszeitraum 2019 zurück, in der ersten Welle waren es noch 26 Prozent.
Je nach Indikation fiel die Veränderung der Fallzahlen unterschiedlich aus. Bei Behandlungen von Herzinfarkten gingen die Fallzahlen in der dritten Pandemiewelle gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2019 um 9 Prozent zurück. In der ersten Pandemiewelle waren es noch 17 Prozent, in der zweiten Welle 6 Prozent.
Hohe Rückgänge bei ambulant-sensitiven Diagnosen – leichte Rückgänge bei planbaren Operationen
Bei den ambulant-sensitiven Diagnosen – also Erkrankungen, die auch von entsprechend qualifizierten niedergelassenen Ärzten behandelt werden können – brachen die Fallzahlen in der dritten Welle – ähnlich der zweiten Pandemiewelle – stark ein: Bei der chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) um 45 Prozent im Vergleich zum Jahr 2019. Auch die stationären Behandlungen von Diabetes Mellitus gingen im Vergleich zum Jahr 2019 um 21 Prozent zurück.
Deutlich geringere Rückgänge gab es hingegen bei planbaren Operationen. Hüftimplantationen gingen im Vergleich zum Jahr 2019 in der dritten Coronawelle nur um 10 Prozent zurück. In der ersten Welle waren es noch 48 Prozent.
Covid-19-Patientinnen und ‑Patienten in dritter Welle deutlich jünger
Eine aktuelle Auswertung der Abrechnungsdaten zur stationären Behandlung der AOK-Versicherten mit einer Covid-19-Erkankung zeigt die Entwicklung in der zweiten Pandemiewelle (Oktober 2020 bis Februar 2021) und erste Trends für den Beginn der dritten Welle im März 2021. Patientinnen und Patienten waren in der zweiten Welle mit durchschnittlich 66,8 Jahren in etwa genauso alt wie in der ersten (66,7 Jahre). In der dritten Welle sank das durchschnittliche Alter auf 61,0 Jahre. Damit einher ging auch eine sinkende Verweildauer im Krankenhaus. Zu Beginn der Pandemie lag sie bei 14,1 Tagen im Durchschnitt, in der zweiten Welle bei 13,3 Tagen und in der dritten Welle bei 11,7 Tagen.
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