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Geän­der­te Mas­ken­pflicht auf dem Wochenmarkt

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Gemäß des §3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 der nie­der­säch­si­schen Coro­na-Ver­ord­nung ist der Besuch des Wochen­mark­tes nur noch mit einer medi­zi­ni­schen Mas­ke (OP-Mas­ke oder FFP2-Mas­ke) erlaubt. Atem­schutz­mas­ken mit Aus­atem­ven­til und Stoff­mas­ken sind nicht erlaubt. Kin­der zwi­schen 6 und 14 Jah­ren sind von die­ser Rege­lung aus­ge­nom­men und kön­nen eine her­kömm­li­che All­tags­mas­ke tra­gen. Auch gel­ten wei­ter­hin die bekann­ten Abstands- und Hygie­ne­re­geln auf dem Wochenmarkt.

 
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