News

Baum- und Gehölz­pfle­ge: Hin­weis auf neue Regelungen

Veröffentlicht

am

Gehöl­ze und Sträu­cher wer­den im Früh­jahr wie­der ein wich­ti­ger Lebens­raum für wild­le­ben­de Tie­re. Sie suchen dort Schutz und zie­hen ihre Jun­gen auf. Daher gilt schon län­ger das Gesetz, dass ein Strauch­schnitt nur im Zeit­raum vom 1. Okto­ber bis 28. Febru­ar eines jeden Jah­res erlaubt ist. Somit ist auch die­ses Jahr ab dem 1. März kein Strauch­schnitt mehr erlaubt.
Die Natur­schutz­be­hör­de des Land­krei­ses Leer weist dar­auf hin, dass es seit Sep­tem­ber 2017 eine Ände­rung des Bun­des­na­tur­schutz­ge­set­zes gibt. Somit dür­fen ab 1. März bis zum 30. Sep­tem­ber eine jeden Jah­res Hecken, leben­de Zäu­ne, Gebü­sche und ande­re Gehöl­ze nicht abge­schnit­ten, auf den Stock gesetzt oder besei­tigt werden.
Bäu­me stel­len dabei eine Aus­nah­me dar. Solan­ge kei­ne ande­ren arten­schutz­recht­li­chen Belan­ge wie bei­spiels­wei­se Brut­stät­ten oder Lebens­räu­me ande­rer Pflan­zen und Insek­ten betrof­fen sind, dür­fen die­se auf gärt­ne­risch genutz­ten Grund­flä­chen abge­schnit­ten, auf den Stock gesetzt und ent­fernt werden.
Ein scho­nen­der Form- und Pfle­ge­schnitt, wie bei­spiels­wei­se den Rück­schnitt des jähr­li­chen Zuwach­ses an Hecken und das Aus­dün­nen von Obst­bäu­men, ist in allen Fäl­len zulässig.
Damit schließt der Gesetz­ge­ber eine Geset­zes­lü­cke, die noch 2017 eine kom­plet­te Ent­fer­nung zuließ, ein auf den Stock set­zen oder Schnitt von Gehölz jedoch ver­bot, so die Kreisverwaltung.

Anzei­ge:
Die mobile Version verlassen